Als werdende Mutter genießt du einen besonderen Schutz. Vor allem am Arbeitsplatz. Werdende Mütter sollten auch wissen, welche Geldleistungen sie in Anspruch nehmen können.

Kündigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen auf besondere Weise: Während der gesamten Schwangerschaft darf dir der Arbeitgeber nicht kündigen. Dieses Kündigungsverbot gilt auch nach der Geburt des Kindes – bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Dabei ist es übrigens unerheblich, wie groß der Betrieb ist. Es ist auch egal, ob du befristet oder unbefristet beschäftigt bist, ob du als Arbeiterin oder Angestellte tätig bist. Natürlich muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft Bescheid wissen, daher sollten schwangere Arbeitnehmerinnen die Information sofort nach Kenntnisnahme weitergeben.

Schutz fürs Baby

Während der gesamten Schwangerschaft brauchst du keine Arbeiten zu verrichten, die die Gesundheit deines Kindes bedrohen könnten. Das sind zum Beispiel Tätigkeiten, bei denen du Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt bist. Beugen, Strecken oder das Tragen schwerer Lasten ist ebenfalls nicht gut fürs Baby – daher brauchst du das als Schwangere auch nicht zu tun. Nicht zulässig sind ferner Akkord- und Fließbandarbeit.

Erholungspausen und Arztbesuche

Als Schwangere hast du Anspruch auf genügend Erholungspausen während der Arbeitszeit. Werdende Mütter dürfen auch nicht nachts in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. An Sonn- und Feiertagen hast du ebenfalls stets frei. Bist du aber mit einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen einverstanden, kann diese unbürokratisch ermöglicht werden. Beides geht allerdings nur, wenn beide Seiten, also insbesondere du, einverstanden sind, dein Arzt oder deine Ärztin das erlaubt und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere außerdem nicht allein arbeiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dich für Arztbesuche freizustellen. Diese Zeit musst du nicht nacharbeiten.

Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld

In den Wochen vor der Geburt und danach ist die Mutter besonders geschützt und darf gar nicht arbeiten. Diese sogenannte Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Die Schwangere darf nur länger arbeiten, wenn sie dies selbst ausdrücklich wünscht. Du kannst diese Entscheidung aber jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Während der gesamten Mutterschutzfrist hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellst du bei deiner Krankenkasse. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie dein letztes Nettoeinkommen.

Zeit fürs Stillen

Wer gleich nach der Mutterschutzfrist wieder arbeiten will, genießt einige Sonderrechte. Vor allem, wenn die Frau ihr Kind stillen möchte. Der Arbeitgeber muss dir genügend Zeit zum Stillen zur Verfügung stellen. Und zwar: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden.

Elternzeit und Elterngeld

Nach der Mutterschutzfrist – also acht Wochen nach der Geburt deines Kindes – kannst du die so genannte Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese beträgt höchstens drei Jahre und endet in der Regel mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil der Elternzeit auch noch später genommen werden – bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Während der Elternzeit darf dir nicht gekündigt werden. Du selbst kannst dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit auflösen. Lohn wird dir während der Elternzeit nicht gezahlt. Für maximal 14 Monate haben Eltern Anspruch auf Elterngeld. Der Staat zahlt es an Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes „vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind“.

Baby anmelden

Du bist verpflichtet, dein Baby innerhalb einer Woche beim Standesamt anzumelden. Dafür brauchst du eine Geburtsbescheinigung von deiner Entbindungsklinik. Und natürlich solltest du schon einen Namen für das Kind ausgewählt haben, denn dieser wird nun offiziell eingetragen.

Kindergeld

Gleich nach der Geburt hast du Anspruch auf Kindergeld. Der Antrag auf Kindergeld sollte innerhalb eines halben Jahres bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes gestellt werden.

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